CourtTech
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CourtTech GmbH & Co. KG
Im Folgenden CourtTech genannt
§ 1 Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers
- Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt und CourtTech den Auftrag bestätigt oder der Auftraggeber die Auftragsbestätigung von CourtTech unterzeichnet.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus diesem Vertrag an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung von CourtTech.
§ 2 Leistungsumfang
- Der Leistungsumfang richtet sich nach den Festlegungen in der Auftragsbestätigung von CourtTech mit den technischen Spezifikationen sowie den Montageplänen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass in den Plänen auch auftraggeberseitige Leistungen gemäß der technischen Spezifikationen enthalten sind, die nicht von CourtTech geschuldet werden (z.B. Belüftung eines Courts).
- Verbesserungen und Änderungen bei Material und Konstruktion sowie bei technischem Fortschritt behält sich CourtTech ausdrücklich vor, soweit dies nicht zu einer Verschlechterung der vertraglich geschuldeten Leistung führt.
- Für die Abwicklung des Vertrages gilt ausschließlich die in Deutschland allgemein gültige Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als vereinbart, soweit nachstehend nicht andere Vereinbarungen schriftlich festgelegt sind.
§ 3 Besondere Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass vor der Lieferung bzw. Montagebeginn das Gebäude geschlossen ist und die Heizung/Klimaanlage ordnungsgemäß funktioniert, damit die notwendige Montagetemperatur von mindestens 17° und maximal 40° gewährleistet ist.
- Die Zufahrt zur Baustelle muss bei jeder Witterung bauseits gewährleistet sein.
- Die notwendigen Arbeitstüren in den einzelnen Hallen müssen vorhanden sein und mit LKW angefahren werden können. Erforderliche Türenmaße (Breite x Höhe):1,80 m x 2,50 m.
- Vor Montagebeginn muss die Beleuchtung montiert, angeschlossen und voll funktionsfähig sein.
- Bei Montagebeginn muss Baustrom vorhanden sein. Die Kosten für den Anschluss und den Verbrauch gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Erfüllt der Auftraggeber die aufgrund vorstehender Positionen obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht, so ist der Auftraggeber unbeschadet aller weitergehenden Rechte von CourtTech verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Mehrkosten und evtl. Standzeiten, die dadurch entstehen, dass die Voraussetzungen aus diesem § 3 nicht erfüllt sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ferner ist CourtTech berechtigt, die Montagearbeiten so lange auszusetzen, bis die genannten Voraussetzungen durch den Auftraggeber hergestellt sind.
§ 4 Preise
- Die in diesem Vertrag vereinbarten Preisen sind Nettopreise. Eine etwaige nach gesetzlichen Vorschriften anfallende Umsatzsteuer und Einfuhrzölle sind zusätzlich zu bezahlen.
- Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten. Anfallende Minderkosten werden von der CourtTech vergütet.
§ 5 Gefahrenübergang und Verpackungskosten
- Transportmaterial und alle sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der VerpackungsVO in Deutschland von CourtTech zurückgenommen. Außerhalb des Geltungsbereiches der VerpackungsVO (Lieferungen ins Ausland) ist der Auftraggeber verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen, sofern dies nicht anders vereinbart ist.
- Die Gefahr für Ware laut erteiltem Auftrag und eventuell den Ergänzungsaufträgen geht mit der Anlieferung auf der Baustelle auf den Auftraggeber über.
§ 6 Baufertigstellung und Abnahme
- Nach Fertigstellung der Montage, Verlegung oder Lieferung der Courts findet unverzüglich eine förmliche Abnahme statt. Über die Abnahme wird ein Protokoll ausgefertigt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistung.
- Wird der vereinbarte Abnahmetermin durch den Auftraggeber nicht wahrgenommen, so gelten der oder die Courts entweder mit Ablauf von 12 weiteren Werktagen als vertragsgemäß abgenommen oder gilt als abgenommen, wenn der oder die Courts benutzt wird.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
- CourtTech gewährleistet, dass die Lieferung bzw. Leistung nicht mit Mängeln behaftet ist. CourtTech ist nicht verantwortlich für handelsübliche geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht, Ausrüstung oder geringfügige Unterschiede im Ballsprungverhalten.
- Diese seitens CourtTech gemachten Angaben über Lieferungen bzw. Leistungen stellen grundsätzlich keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar, sondern lediglich Beschaffungsvereinbarungen. Zugesicherte Eigenschaften oder Garantien liegen nur dann vor, wenn Sie seitens CourtTech als solche bezeichnet werden.
- Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Mengen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Alle von CourtTech herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendungsarten sind vom Auftraggeber zu beachten.
- Verschleiss ist von jeder Mängelhaftung ausgeschlossen
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre. Auf Glasbruch und Linierung für Squashcourts wird keine Gewährleistungsfrist übernommen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
- Es gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
- Sollten die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber nicht fristgerecht erfüllt werden ist CourtTech berechtigt Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Preis für bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen ist sofort fällig, selbst wenn ein anderer Zahlungsmodus vereinbart war.
- Minderpreise und Aufpreise, die bei Auftragsbestätigung oder im Laufe der Bauzeit vereinbart werden, sind zu saldieren und werden in den Abschlagsrechnungen und in der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt.
- Die Zahlungen sind ohne Abzüge beschleunigt auf das nachstehende Konto unter Angabe der Projektnummer zu leisten. CourtTech (Konto Nr. 7993 018 00, BLZ 700 800 00) bei der Dresdner Bank, Filiale Traunstein.
§ 9 Sonstiges
- Eine Änderung oder Aufhebung einer der Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, wenn sich eine der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam erweisen sollte. In diesem Falle tritt an die Stelle der unwirksamen oder auslegungsbedürftigen Bestimmungen eine andere, die wirksam ist und nach Inhalt und Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
- Für den vollkaufmännischen Geschäftsverkehr ist der Gerichtsstand Traunstein vereinbart.
- Soweit eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam oder nichtig sein sollte, werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt.
- Für alle rechtlichen Beziehungen und Rechtsstreitigkeiten (auch für Exportgeschäfte) zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das bundesdeutsche Recht.
- Für Streitigkeiten wird die Deutsche Sprache vereinbart.
Seebruck, 01. Mai 2010
